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Berufshaftpflicht bei Impfung durch Zahnärzte

Angeboten hatte es die Zahnärzteschaft schon kurz nach Beginn der Corona-Pandemie: Hilfe zum Beispiel beim Impfen. Umgesetzt worden ist es allerdings erst mit dem am 12. Dezember 2021 in Kraft getretenen „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19“. Danach dürfen auch Zahnärztinnen und Zahnärzte künftig gegen Covid-19 impfen. Doch wie verhält es sich dabei mit dem Versicherungsschutz?

Sind Sie richtig abgesichert?

Derzeit ist das Corona-Geschehen genauso dynamisch wie die Frage, welche Berufsgruppen - neben den Humanmedizinern - gegen Covid-19 impfen sollen. Am 2.12.2021 haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, auch Impfungen durch Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte in Betracht zu ziehen. Der rechtliche Rahmen hierfür wurde durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geschaffen; diese Änderung wurde durch den Bundestag und den Bundesrat am 10.12.2021 beschlossen.

Was bedeutet dieser Beschluss?

Da es sich bei einer Impfung um einen einwilligungsbedürftigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Menschen handelt, muss der Impfende bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um diesen Eingriff vornehmen zu dürfen. Diese Voraussetzungen werden im Infektionsschutzgesetz definiert. Neben geeigneten Räumlichkeiten zur Vornahme der Corona-Impfung müssen die Impfenden ärztlich geschult werden. Mit dieser Schulung sollen Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus vermittelt werden. Dazu gehören beispielsweise die Aufklärungspflicht, die Anamneseerhebung, die Einwilligungserklärung des zu Impfenden, das Setzen der Spritze, Notfallmaßnahmen bei akut auftretenden Impfreaktionen und vieles mehr.

Eine Internetseite mit ensprechendem Inhalt dazu hat die KZBV eingerichtet. Sie finden sie hier. Auch auf der Seite des RKI finden Sie hier entsprechende Aufklärungsbögen.

Was bedeutet dies für den Versicherungsschutz?

Für die Durchführung von (Booster-) Impfungen gegen das Corona-Virus durch Zahn-, Tierärzte oder Apotheker haben uns folgende Unternehmen bestätigt, dass Versicherungsschutz besteht, soweit alle gesetzlichen Voraussetzungen gemäß des § 20 b Infektionsschutzgesetz zur Durchführung von COVID-19 Schutzimpfungen erfüllt werden:

  • Alte Leipziger Versicherung - Info der Versicherung: hier
  • Dentassec Zahnarzt Assecuraz - Info der Versicherung: hier
  • dialog Versicherung - Info der Versicherung: hier
  • HDI Versicherung - Info der Versicherung: hier
  • Helvetia Versicherung (bis 01.01.2023) - Info der Versicherung: hier
  • Nürnberger Versicherung - Info der Versicherung: hier
  • Signal Iduna Versicherung - Info der Versicherung: hier

Weitere Versicherer werden sicher diesem Beispiel folgen. Wir aktualisieren diese Liste dann an dieser Stelle.

Die Spezialisten der Tausend Finanz GmbH unterstützen Sie mit Vertrauen, Erfahrung und Know-how gerne dabei, Ihre individuelle Absicherung Ihrer Praxis gegen die Berufshaftpflicht-Gefahren zu gestalten!

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