Skip to main content

Bezugsrechte - In jedem Fall unvermeidlich

Auch wenn man in der Regel nicht gerne darüber spricht: Wir alle werden irgendwann sterben. Damit es nicht zu Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen um den Nachlass kommt, können in vielen Versicherungssparten entsprechende Regelungen für den Todesfall getroffen werden.

Wer soll eine vereinbarte Versicherungsleistung bzw. ein vorhandenes Vertragsguthaben bekommen? Nicht in allen Verträgen haben Sie hier die freie Wahl, da z. B. gesetzliche Regelungen die Vergabe des Bezugsrechts einschränken. Auf den folgenden Seiten möchten wir gerne alle Unklarheiten beseitigen.

Bezugsrecht - Warum überhaupt?

Befassen wir uns zunächst kurz damit, weshalb ein Bezugsrecht im Todesfall überhaupt nötig ist. Verstirbt jemand, bilden all sein Vermögen und auch seine Schulden zusammen die Erbmasse, die unter den Erbberechtigten aufgeteilt wird. Hier greift die gesetzliche Erbfolge, die in Deutschland auf dem Verwandtenerbrecht basiert (Erbrecht - §§ 1922 - 2385 BGB). Erbberechtigte 1. Ordnung sind demnach - neben dem Ehegatten - Abkömmlinge des Verstorbenen (auch nichteheliche und adoptierte Kinder). Gibt es keine Abkömmlinge, erben in 2. Ordnung die Eltern des Verstorbenen – ersatzweise (wenn z. B. selbst bereits verstorben) deren weitere Kinder (die Geschwister des Verstorbenen). Noch entferntere Verwandte werden je nach Verwandtschaftsgrad als Erben 3. bis 5. Ordnung geführt. Theoretische Erben einer Ordnungsstufe erhalten immer erst dann etwas, wenn es im vorangegangenen Verwandtschaftsgrad niemanden mehr gibt, der erben kann.

Gibt es gar keine Erben mehr, fallen Vermögen und/oder Schulden an den Staat. Diese Regelung hat den Vorteil, dass das Familienvermögen in aller Regel auch in einer Familie verbleibt. Problematisch an der Regelung kann das Vererben einer bestimmten
Summe (ggf. für einen bestimmten Zweck) an eine bestimmte Person sein, wenn es mehrere gleichberechtigte weitere Personen gibt. Ein Vererben an jemanden außerhalb der Erbfolge ist im Grunde also erst einmal gar nicht vorgesehen - möglich ist es aber natürlich.

Bezugsrechte in Versicherungsverträgen

Die Bezugsrechte für den Todesfall, die in Versicherungsverträgen eingesetzt werden können, fallen genau in diese Kategorie. Sie bestimmen also, wer welche Summe erhält - zumindest, wenn keine gesetzliche Einschränkung besteht. Darauf, wo dies der Fall ist, kommen wir noch gesondert zu sprechen. Für die Erteilung eines Bezugsrechts außerhalb der gesetzlichen Erbfolge sprechen vor allem diese drei Punkte:

  • Sie wollen einer bestimmten Person oder einer Organisation Vermögen zusprechen (z. B. Absicherung eines nichtehelichen
    Lebensgefährten, als letzte Spende an eine Hilfsorganisation...).
  • Sie wollen nach Ihrem Tod Vermögen für einem bestimmten Zweck zur Verfügung stellen (z. B. soll ein Kind Ihr Haus erben, während andere Kinder ausbezahlt werden, als finanzieller Ausgleich eines Erben für Geschäftsanteile, die an den Geschäftspartner vererbt werden, zur Absicherung Ihrer Bestattungskosten...). Beachten Sie hierbei aber, dass es sinnvoll ist, mit der Person, die Sie als bezugsberechtigt einsetzen, diesen Zweck auch abzustimmen. Je nach Art des angedachten Zwecks können auch weitere schriftliche Regelungen mit den Beteiligten notwendig sein.
  • Sie wollen zu erwartende erbschaftssteuerliche Probleme abwenden (z. B. Freibeträge von Kindern ausnutzen und dafür entsprechend Kapital über einen Ansparvertrag leiten).

Beachten Sie bitte, dass der jeweilige Versicherer nicht überwachen kann, ob das Geld wirklich zweckgebunden eingesetzt wird. Auch
Auszahlungen zu bestimmten Zeitpunkten sind in der Regel nicht darstellbar. Das Bezugsrecht regelt immer nur, wer wieviel erhalten soll. Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir in dieser Broschüre nur sehr allgemeine Informationen vermitteln können. Bei komplexeren Situationen (Finanzen, Familie etc.) oder tiefergehenden Informationen, empfehlen wir, einen Fachanwalt zu konsultieren. Wir konzentrieren uns im Weiteren nur auf den Regelfall.

Widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht

Normalerweise steht die Vorsorge und das „ordentliche Aufräumen“ von Vertragsguthaben im Mittelpunkt. Da sich hier die Personen ändern können (z. B. anderer Ehegatte, weitere Kinder, etc.), sind die meisten Bezugsrechte widerruflich. Sie können also jederzeit andere Personen einsetzen, die Quotelung unter mehreren Personen ändern, etc. Sie sind bis zuletzt Herr darüber, bei wem das Geld landen soll.

Unwiderrufliche Bezugsrechtregelungen, die nur noch mit Zustimmung der ursprünglich begünstigten Person geändert werden können, sind grundsätzlich ebenso möglich. Je zweckgebundener der Vertrag, desto häufiger wird eine unwiderrufliche Regelung gewählt.

Zum Einsatz kommen sie in der Regel dann, wenn schon bei Vertragsabschluss ein ganz konkreter Zahlungsstrom vorgesehen war. Ein gängiges Beispiel für das unwiderrufliche Bezugsrecht sind sicherlich Verträge der betrieblichen Altersvorsorge durch Gehaltsumwandlung. Hier wird die Firma Versicherungsnehmer und hat damit grundsätzlich erst einmal alle Rechte, den Vertrag zu verändern (auch das Bezugsrecht). Der Mitarbeiter, der auf Gehaltsteile verzichtet, hat aber großes Interesse daran, dass nur er das Sparguthaben erhält. Schließlich hat er es ja durch seinen Gehaltsverzicht finanziert. Um hier dauerhaft einen klaren Ablauf bei der Auszahlung sicher zu stellen, vereinbart man ein unwiderrufliches Bezugsrecht. Auch z. B. bei Verträgen der Keymen-Absicherung wird das unwiderrufliche Bezugsrecht oft angewendet.

Wie formuliert man ein Bezugsrecht?

Ein Bezugsrecht sollte möglichst so formuliert werden, dass es zu keiner Zeit einen Zweifel daran geben kann, wer Geld im Fall Ihres Todes erhalten soll. Was im ersten Moment einfach scheint, führt in der Praxis mitunter zu angenehmen oder unangenehmen Überraschungen - je nachdem, ob man bedacht oder übergangen wird.

Möchten Sie, dass nur eine oder mehrere bestimmte Personen nach Ihrem Tod begünstigt sind, nennen Sie diese nicht nur namentlich. Geben Sie möglichst auch das jeweilige Geburtsdatum und die aktuelle Anschrift mit an. So kann die Person auch nach einem Umzug wieder ausfindig gemacht werden.

Etwas komplizierter wird es, wenn Sie z. B. Ihren Ehegatten absichern möchten. Formuliert man das z. B. als „meine Frau“ kann das die weibliche Person sein, mit der man zum Zeitpunkt verheiratet war, als man die Regelung traf. Es kann aber auch die Person sein, mit der man zusammenwohnte. Es kann aber auch die Person sein, mit der man zum Zeitpunkt des Todes zusammenlebte. Wie es gemeint war, kann man ja nicht mehr fragen. Da ist Streit vorprogrammiert.

Eine bessere Lösung, wäre „Mein überlebender Ehegatte, mit dem ich zum Zeitpunkt meines Ablebens verheiratet war“. So gibt es nur eine einzige mögliche Person und keinen Platz für Interpretationen. Auch für den Fall, dass diese Person bereits vor Ihnen gestorben ist, die Regelung aber nicht angepasst wurde, können Sie bereits heute verbindlich vorsorgen. Ein Bezugsrecht kann auch mit Reihenfolgen versehen werden.

Ein Beispiel

Für den Fall meines Todes begünstige ich in der Reihenfolge der Ziffern unter Ausschluss der jeweils nachfolgenden Berechtigten:

  1. Den überlebenden Ehegatten, mit dem ich zum Zeitpunkt meines Ablebens verheiratet war.
  2. Meine ehelichen und die ihnen gleichgestellten Kinder zu gleichen Teilen.
  3. Meine Eltern zu gleichen Teilen.
  4. Meine gesetzlichen Erben zu gleichen Teilen.

So können Sie theoretisch schon heute an alle späteren Eventualitäten denken und den Geldfluss nach Ihren Wünschen steuern.

Freie Bezugsrechte

Der Großteil aller Versicherungen, die eine Todesfallleistung (Versicherungsschutz oder Auszahlung eines Guthabens) vorsehen, bieten Ihnen vollkommene Freiheit, das Bezugsrecht nach Ihren Wünschen zu gestalten. Wieviele Personen, welche Beträge oder Quoten ausgezahlt werden sollen, legen nur Sie selbst fest.

Typische Verträge, die Versicherungsschutz bei Tod bieten können und die normalerweise über keine Einschränkungen hinsichtlich der Bezugsrechtvergabe verfügen, sind z. B.:

  • Unfallversicherung
  • Risikolebensversicherung
  • Sterbegeldversicherung
  • Kapitallebensversicherung
  • Dread Disease Versicherung
  • Pflegerentenversicherung

Wir empfehlen, die Bezugsrechte dieser Verträge in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, da sich der Versicherer an das von Ihnen
ausgesprochene Bezugsrecht halten muss - auch dann, wenn Sie mit der eingetragenen Person inzwischen rein gar nichts mehr zu tun haben sollten.

Eingeschränkte Bezugsrechte

Bestimmte Formen der Altersvorsorge werden in hohem Maße staatlich gefördert (z. B. durch Steuerersparnis). Diese Förderung ist an bestimmte Regelungen gebunden - darunter fällt auch eine Beschränkung bei der Vergabe des Bezugsrechts im Todesfall.
Hiervon betroffen sind diese Vertragsarten:

  • Verträge der betrieblichen Altersvorsorge
  • Basisrente
  • Riester-Rente

Bei diesen drei Altersvorsorgeformen soll die Absicherung enger Angehöriger im Mittelpunkt stehen, weshalb die Einschränkung entsprechend gestaltet wurde. Nachstehend finden Sie die Regelungen im Einzelnen.

Betriebliche Altersvorsorge

In aller Regel entspricht die betriebliche Altersvorsorge den Regelungen des § 3 Nr. 63 EStG. Hier kann Vertragsguthaben bei Tod nur an diesen Personenkreis in dieser Rangfolge ausgezahlt werden:

  • In gültiger Ehe lebender Ehegatte
  • Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz
  • Kinder der versicherten Person (solange ein Kindergeldanspruch besteht)

Abweichend von dieser grundsätzlichen Regelung kann auch der Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft oder der frühere Ehegatte der versicherten Person begünstigt werden. Hierfür muss die Person aber namentlich benannt sein. Gibt es keine der hier genannten Personen, die für eine Begünstigung in Frage kommen, greift eine weitere Ausnahme. Dann können über
die sog. „Sterbegeldregelung“ bis zu 8.000 Euro des Vertragsguthabens an eine beliebige, namentlich zu nennende, Person gehen.
Wurde eine solche nicht benannt, kommt das Vertragsguthaben der Versichertengemeinschaft zugute.

Ausnahme von der Regel: Wer (auch) eine betriebliche Altersvorsorge nach § 40b EStG („alte“ Regelung) bespart, kann hierfür beliebige Hinterbliebene begünstigen.

Basis-Rente (sog. Rürup-Rente)

Bei ihrer Einführung legte der Gesetzgeber viel Wert darauf, dass die Basisrente so nah wie möglich an die gesetzliche Rentenversicherung angelehnt ist. Daher sind hier Vertragsguthaben grundsätzlich nicht vererbbar - Hinterbliebenenregelungen in Form einer Verrentung können aber für

  • in gültiger Ehe lebenden Ehegatten
  • Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz
  • Kinder der versicherten Person (Bezugsberechtigung und Rentenzahlung nur, solange Kindergeldanspruch besteht)

auf Wunsch getroffen werden. Wurde eine solche nicht vereinbart bzw. gibt es keine der genannten Personen, kommt das Vertragsguthaben der Versichertengemeinschaft zugute. Hier folgt die Basisrente ganz klar den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Alternative zum direkten Bezugsrecht kann evtl. über eine gesonderte Risikolebensversicherung
dargestellt werden, die sich bei der Versicherungssumme an das angestrebte Verrentungskapital der Basisrente anlehnt. Einzelne
Anbieter von Basisrenten bieten solche Begleitverträge ohne Gesundheitsprüfung mit automatischer Angleichung des Todesfallschutzes an das aktuelle Guthaben der Basisrente.

Riester-Rente

Bei der Riester-Rente ist zwar ebenfalls eine eingeschränkte Regelung vorhanden, diese bezieht sich in erster Linie aber auf die erhaltenen Zulagen und den erwirtschafteten Steuervorteil. Wird das vorhandene Riesterguthaben des Verstorbenen nicht in den Riestervertrag eines

  • in gültiger Ehe lebenden Ehegatten
  • Lebenspartners nach Lebenspartnerschaftsgesetz

übertragen, müssen sämtliche erhaltenen Zulagen sowie der Gesamtsteuervorteil zurückgezahlt werden. Gibt es noch keinen Vertrag, kann extra für diesen Zweck ein neuer abgeschlossen werden.

Alternativ zur Übertragung von Riesterguthaben ist auch eine förderunschädliche Verrentung an versorgungsberechtigte Hinterbliebene (Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder, solange ein Anspruch auf Kindergeld besteht) möglich. Ebenfalls ist es möglich, eine beliebige dritte Person als Bezugsberechtigte einzusetzen, jedoch sind dann im Bezugsfall die gewährten Förderungen zurückzubezahlen.

Sie sind nicht sicher, welche aktuelle Regelung in Ihren Verträgen vereinbart wurde? Die Spezialisten der Tausend Finanz GmbH unterstützen Sie dabei, Ihre Wünsche bei den Bezugsrechten zu berücksichtigen!

© Tausend Finanz GmbH 2022 i.V.m. VEMA eG